§ 42 Abs. 6 Urheberrechtsgesetz:
"Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind."
Anm.: Die im Abs. 1 genannten Träger sind Papier oder ein "ähnlicher Träger".
weitere Inforamtionen BMUKK
Tipps und Links der Pädagogischen Hochschulen
Vorlage für eine Einverständniserklärung zur Nutzung von Fotos