Lesen 60 + 20min
Hören gleichbleibend ca 40 min
SIK 45 + 10min
Schreiben 125 +30min
https://www.matura.gv.at/srdp/lebende-fremdsprachen
Lehrplan Lebende Fremdsprachen (semestriert)
Oberstufenreform beschlossen Februar 2012
Website www.srdp.at des BMB zur Reifeprüfung
Matura an AHS - Zusammenfassung des BMBF zur kompetenzorientierten Reifeprüfung
Matura an BHS - Übersicht des BMBF
Informationsangebote des BMBF zur Matura an BHS
Ablauf der Matura und aktuelle Maturatermine der standardisierten Fächer
Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung AHS - Übersicht und Modellschularbeiten
"Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache (achtjährig)", "Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", Lebende Fremdsprache (vierjährig)" und "Lebende Fremdsprache (dreijährig)"
§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache (achtjährig)", "Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", "Lebende Fremdsprache (vierjährig)" und "Lebende Fremdsprache (dreijährig)" ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen "Lese- und Hörverstehen" sowie die produktiven Kompetenzen "Sprachverwendung im Kontext und Schreiben" zu betreffen. Der Aufgabenbereich "Schreiben" ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.
(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache (achtjährig)" der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches "Schreibkompetenz" zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen "Kroatisch", "Slowenisch", "Ungarisch" und "Russisch" zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich "Leseverstehen", 45 Minuten auf den Aufgabenbereich "Hörverstehen", 45 Minuten auf den Aufgabenbereich "Sprachverwendung im Kontext" und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich "Schreibkompetenz" zu entfallen haben.
(3) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", "Lebende Fremdsprache (vierjährig)" und "Lebende Fremdsprache (dreijährig)" der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches "Schreibkompetenz" zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen "Kroatisch", "Slowenisch", "Ungarisch" und "Russisch" zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich "Leseverstehen", 40 Minuten auf den Aufgabenbereich "Hörverstehen", 45 Minuten auf den Aufgabenbereich "Sprachverwendung im Kontext" und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich "Schreibkompetenz" zu entfallen haben.
(4) In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig."
laut Novellierung der RPVO vom 11. Mai 2016:
19. § 16 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische
Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten
Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich "Schreiben" die Verwendung eines
(elektronischen) Wörterbuches zulässig."
(GERS Gesamteuropäischer Referenzrahmen für Sprachen)
(BGBl. II - Ausgegeben am 31. August 2010 - Nr. 278)
„Zweite lebende Fremdsprache
1. bis 4. Lernjahr: Nach dem 1. Lernjahr (5. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1 Lesen, Schreiben: A2
Nach dem 2. Lernjahr (6. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2, bei gleichzeitiger Erweiterung und Vertiefung der kommunikativen Situationen, Themenbereiche und Textsorten.
Nach dem 3. und 4. Lernjahr (8. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben, Lesen: B1
3. bis 6. Lernjahr: Nach dem 3. Lernjahr (5. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2 Lesen: B1
Nach dem 4. Lernjahr (6. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, n Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A2 Lesen, Schreiben: B1
Nach dem 5. und 6. Lernjahr (8. Klasse) der Zweiten lebenden Fremdsprache Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: B1 Lesen: B2“
Für Schulen, die noch nicht an der NOST teilnehmen, gilt die Verteilung des Lehrstoffes über das ganze Schuljahr nach Einschätzung der jeweiligen Lehrkraft (vgl. Rundschreiben der ÖPU und gesetzliche Bestimmung)
Mitteilung - Lebende Fremdsprachen - Erstellung
"Grundsätzlich soll die Ausformulierung und Übermittlung von Prüfungsaufgaben im Rahmen einer Kompensationsprüfung in nicht-standardisierten Fächern erst dann erfolgen, wenn tatsächlich eine negative Beurteilung der Klausur zu erwarten ist, also nach der Korrektur der jeweiligen Arbeit."(Aussendung der AHS-Gewerkschaft)
SchuG §11 (5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.