Leistungsbeurteilungsverordnung
Handreichung des SSR Wien zur Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an AHS
In der 5. bis 7. Klasse in allen Sprachen insgesamt drei bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten zwei bis vier (BMUKK, ÖPU)
versäumte Schularbeiten (ÖPU)
An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
Aussendung der SSR Wien, 12.3.2012
Da es aufgrund von medialen Berichten zu Anfragen bezüglich der Beurteilung in den Lebenden Fremdsprachen kommen kann, stellt die AHS-Abteilung des SSR für Wien Folgendes fest:
Es ist vorauszuschicken, dass für alle Beurteilungen in jedem Pflichtgegenstand die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) in der jeweils gültigen Fassung gilt, sowie die darin enthaltenen Notendefinitionen.
Die Gesamtbeurteilung einer Schularbeit muss wie bereits oben gesagt der Notendefinition der LBVO entsprechen. Die Definition des „Genügend“ lautet: Mit ,,Genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die Definition für „Nicht genügend“ lautet: Mit ,,Nicht genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit ,,Genügend'' (Abs. 5) erfüllt. Mit ,,Nicht genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit ,,Genügend'' (Abs. 5) erfüllt. (Die LBVO sieht keine Prozentangaben vor. Wenn Assessment Scales verwendet werden, entspricht ein Resultat von 60% der Notendefinition eines „Genügend“ der LBVO, wie in der Mitteilung des SSR 2010 festgehalten ist.)
Das von der Bildungsdirektion Wien am 21.2. 2022 an die Direktionen ergangene Schreiben („Regelung zur Beurteilung von Schularbeiten § 7 Abs. 8a LBVO“) erklärt die „Prozentpunktefrage“ bei den Schularbeiten in der Oberstufe.
Leistungsbeurteilungsverordnung LBVO §22 “Wiederholungsprüfungen”:
(2)Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(4)Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(…)
Information auf der Website des Bundesministeriums
Geprüft wird der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes.
(…)
LBVO §7 "Schularbeiten":
(8a)Absatz 8 aZum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.
LBVO §5 “mündliche Prüfungen”:
Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Zusammenfassung des VRÖ:
1) Wiederholungsprüfung bilden das vergangene Schuljahr ab, d.h. sie sind in der Art der Schularbeiten des vergangenen Schuljahres gestaltet
2) der mündliche Teil enthält zwei voneinander unabhängige Themengebiete
Relevant ist die Definition der wesentlichen Bereiche für die Notengebung (vgl. Leistungsbeurteilungsverordnung 1974, Fassung 2018
§14. (5) Mit „Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabedes Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Stand 6. November 2018, erarbeitet vom Bundesministerium für Bildung
Empfehlung des VRÖ: Die Festlegung der wesentlichen Bereiche liegt in der Hand des Lehrers. Je mehr wesentliche Bereiche festgelegt werden, desto differenzierter und zeitaufwendiger wird das Bewerten der Schülerleistungen. Ein möglicher Zugang ist, zwei wesentliche Bereiche zu bestimmen: rezeptive (Lesen, Hören) und produktive (Schreiben, Sprechen) Kompetenzen. Grammatikkenntnisse (SIK) sind in allen Bereichen nötig und enthalten. Hier besteht die Möglichkeit, dass innerhalb dieser Kompetenzbereiche kompensiert werden kann: geringere Fähigkeiten im Hören können durch Lesen und umgekehrt kompensiert werden, geringere Fähigkeiten im Sprechen können durch Schreiben und umgekehrt kompensiert werden.
„Berufungen“ werden ab 2014 durch „Widersprüche“ ersetzt
in den Begründungen muss berücksichtigt werden:
Die verbale Beschreibung der Arbeit sollte mehr sein als eine reine Notendefinition. Sie sollte zumindest die Stärken und Schwächen dieser bestimmten Arbeit widerspiegeln, um den Kandidaten eine Rückmeldung zu geben. Zuständig für diese verbalen Beschreibungen sind die jeweiligen Direktionen bzw. die jeweiligen Vorsitzenden.
Zusammenfassung des BIFIE-Bewertungsrasters zur Fertigkeit Schreiben